Bei der Frage, ob der barunterhaltspflichtige Elternteil neben dem laufenden Unterhalt auch die Kosten für den Besuch des Kindes in einem Kindergarten oder einer Kindertagesstätte zu erstatten hat, vertritt der Bundesgerichtshof eine differenzierte Auffassung. Im Gegensatz zu einem halbtägigen Besuch einer solchen Einrichtung begründet der ganztägige Besuch einen Mehrbedarf und führt dementsprechend zu einem höheren Unterhaltsanspruch des Kindes. Allerdings sind hierbei nur die Kosten zu berücksichtigen, die den Aufwand für den halbtägigen Kindergartenbesuch übersteigen. Diese Mehrkosten müssen zudem nicht vom barunterhaltspflichtigen Elternteil allein getragen werden. Vielmehr sind sie unter den Eltern anteilig nach deren Einkommensverhältnissen und Leistungsfähigkeit aufzuteilen.
Urteil des BGH vom 05.03.2008
Aktenzeichen: XII ZR 150/05
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