Ein unterhaltsberechtigtes Kind muss sich eine Kürzung seiner Unterhaltsansprüche wegen der finanziellen Belastung des unterhaltspflichtigen Vaters durch Fahrten zu der ca. 100 km entfernten Arbeitsstätte nicht gefallen lassen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hält es bei dieser Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte für den Unterhaltspflichtigen zumutbar, den Wohnort zu wechseln und in die Nähe seiner Arbeitsstätte zu ziehen, um so die Fahrtkosten zu reduzieren.
Urteil des OLG Brandenburg vom 13.11.2007
Aktenzeichen: 10 UF 230/06
Pressemitteilung des Brandenburgischen OLG