Nach ständiger Rechtsprechung besteht für ein unterhaltsberechtigtes Kind die Obliegenheit, seine Berufsausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit zu betreiben. Ansonsten kann dies zum Verlust des Unterhaltsanspruchs führen. Wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle zeigt, legen die Gerichte bei den Anforderungen zugunsten der Unterhaltsberechtigten bisweilen recht großzügige Maßstäbe an.
Die Richter sprachen einer 24-Jährigen nach dem Abbruch einer Erstausbildung, der Geburt eines Kindes und einer anschließenden dreijährigen Kinderbetreuungs(„aus“)zeit für die danach begonnene Ausbildung als Sozialassistentin einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem leistungsfähigen Vater zu.
Urteil des OLG Celle vom 10.10.2013
Aktenzeichen: 610 F 5057/12
Pressemitteilung des OLG Celle