Eltern schulden auch ihrem volljährigen, bedürftigen Kind im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Unterhalt für eine Schul- und Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht. Nach ständiger Rechtsprechung besteht für ein unterhaltsberechtigtes Kind allerdings die Obliegenheit, seine Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit zu betreiben. Ansonsten kann dies zum Verlust des Unterhaltsanspruchs führen.
In Ausnahmefällen kann jedoch auch eine jahrelange Unterbrechung des Ausbildungsganges nicht zum Verlust des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt führen. So entschied das Oberlandesgericht Jena, dass der Unterhaltsanspruch auch dann noch besteht, wenn zwischen Schulabschluss (hier: Realschule) und der Aufnahme der Ausbildung sieben Jahre liegen und die Unterhaltsberechtigte in der Zwischenzeit vier Kinder bekommen und diese nach der Geburt betreut hat.
Beschluss des OLG Jena vom 11.02.2015
Aktenzeichen: 1 WF 35/15
MDR 2015, 400