Der Bedarf eines volljährigen Kindes verringert sich nicht dadurch, dass es im Haushalt seiner Großmutter lebt und keine Zahlungen für Verpflegung und Wohnen erbringt. Deswegen sind die durch das Zusammenleben mit der Großmutter und deren Ehemann ersparten Aufwendungen nicht anzurechnen. Sofern die Eltern des Kindes leistungsfähig sind, besteht auch keine (anteilige) Unterhaltspflicht der Großmutter.
Beschluss des OLG Hamm vom 29.05.2013
Aktenzeichen: 2 WF 98/13
MDR 2013, 981
FamFR 2013, 344