Ein seinen minderjährigen Kindern unterhaltspflichtiger Vater erzielte seit Jahren als kaufmännischer Angestellter bei 20 bis 30 Wochenstunden in einem nur ihn beschäftigenden Unternehmen noch immer kein den Kindesunterhalt sicherndes, sondern nach eigenem Vorbringen bloß ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von durchschnittlich 436 Euro. Dies ließ für das Oberlandesgericht Brandenburg nur den Schluss zu, dass die Tätigkeit entweder nicht lukrativ ist, weil das Einkommen in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand steht und es sich insoweit als „Liebhaberei“ darstellt, oder aber tatsächlich höhere Einkünfte erzielt werden.
Jedenfalls kann sich der Unterhaltspflichtige gegenüber seinen minderjährigen Kindern nicht darauf berufen, weiterhin solch eine völlig unwirtschaftliche Arbeit zu ihren Lasten ausüben zu wollen. Bei dieser Sachlage obliegt es einem Unterhaltsschuldner, seine bisherige Tätigkeit aufzugeben und in ein lukrativeres Arbeitsverhältnis zu wechseln. Unterlässt er dies, muss er sich das fiktive Einkommen zurechnen lassen, das er angesichts seiner beruflichen Qualifikation erzielen könnte.
Beschluss des OLG Brandenburg vom 11.10.2016
Aktenzeichen: 13 UF 234/14
NZFam 2017, 422