Großeltern können von ihren Enkelkindern nur auf Unterhalt in Anspruch genommen werden, wenn feststeht, dass die Eltern des Kindes leistungsunfähig sind. Zur Begründung dieser Ersatzhaftung reicht es nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm nicht aus, dass nur der barunterhaltspflichtige Elternteil leistungsunfähig ist. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass auch dem ansonsten nicht barunterhaltspflichtigen, betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist.
Für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder gegen ihre Großeltern ist das Familiengericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes liegt.
Beschluss des OLG Hamm vom 25.10.2012
Aktenzeichen: II-6 WF 232/12
jurisPR-FamR 1/2013, Anm. 3