Bei der Bemessung von Unterhaltsansprüchen sind nicht nur die Erwerbseinkünfte des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen, sondern auch andere geldwerte Erträge, z.B. Einkünfte aus Kapitalvermögen und Beteiligungen oder die Nutzung eines Eigenheims, soweit der objektive Mietwert den Aufwand (z.B. für Tilgungsleistungen) übersteigt. Der Unterhaltspflichtige, der eigenes Wohneigentum nutzt, hat sich daher das mietfreie Wohnen im eigenen Haus als Einkommen anrechnen zu lassen.
Anders als beim Ehegattenunterhalt, bei dem in der Regel nur die für eine angemessene Wohnung ersparte Miete als Einkommen anzurechnen ist, ist bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen gegenüber einem minderjährigen Kind die Höhe des Wohnwerts grundsätzlich mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete zu bemessen. Gestaltet sich die Verwertung der im Miteigentum beider Elternteile stehenden Immobilie jedoch als schwierig, kann der Wohnwert ausnahmsweise mit einem geringeren Betrag als der objektiven Marktmiete anzusetzen sein.
Beschluss des BGH vom 19.03.2014
Aktenzeichen: XII ZB 367/12
NJW 2014, 1531
FamRZ 2014, 923