Trotz zahlreicher, auch höchstrichterlicher Entscheidungen lassen sich Steuerpflichtige offensichtlich nicht davon abhalten, gegen die Erhebung von Kirchensteuer gerichtlich vorzugehen. Nun hat auch das Verwaltungsgericht Koblenz klargestellt, dass die Festsetzung der römisch-katholischen Kirchensteuer weder die vom Grundgesetz gewährleistete Religionsfreiheit noch den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Der unterlegene Kläger kann gegen diese Entscheidung die Zulassung der Berufung durch das zuständige Oberverwaltungsgericht Koblenz beantragen.
Urteil des VG Koblenz vom 21.08.2015
Aktenzeichen: 5 K 1028/14.KO
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