Eine Regelung in einer kommunalen Satzung, wonach Kita-Beiträge wegen einer vorübergehenden Schließung der Einrichtung infolge eines Streiks nicht reduziert oder zurückerstattet werden, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Neustadt (Weinstraße) rechtlich zulässig. Dem steht auch nicht entgegen, dass andere Kommunen die Beiträge den betroffenen Eltern in derartigen Fällen freiwillig erstatten.
Urteil des VG Neustadt (Weinstraße) vom 14.07.2016
Aktenzeichen: 4 K 123/16.NW
Wirtschaftswoche Heft 31/2016, Seite 79