Einem Verbraucher, der von einem Unternehmen einen unerbetenen Werbeanruf erhält, steht ein Anspruch auf Unterlassung und bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Anrufenden zu. Vor Gericht muss er jedoch darlegen, dass es sich tatsächlich um einen Werbeanruf gehandelt hat. Nicht ausreichend ist es, wenn der Angerufene in seiner Klage vorträgt, innerhalb weniger Minuten drei Anrufe im Auftrag der Marktforschung erhalten zu haben und er vermute, dass es dem Anrufenden in Wirklichkeit um geschäftliche Werbung ging. Das Gericht muss sich in einem derartigen Fall nicht auf bloße Spekulationen einlassen und den Sachverhalt von sich aus aufklären.
Urteil des AG Brühl vom 24.08.2010
Aktenzeichen: 24 C 194/10
Pressemitteilung des AG Brühl