Das auf grenzüberschreitende Sachverhalte anzuwendende deutsche Urheberrecht setzt, um einen Verstoß auch im Inland als gegeben anzusehen, einen besonderen Inlandsbezug voraus.
Auf ein Blogangebot eines amerikanischen Seitenbetreibers, das sich als Ganzes auch an Deutsche richtet, die einzelnen Blogbeiträge aber durchweg in fremden Sprachen verfasst sind und damit nicht auf deutsche Internetnutzer ausgerichtet sind, ist zwar grundsätzlich deutsches Urheberrecht anwendbar. Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg fehlt es jedoch für die Bejahung eines Urheberrechtsverstoßes am erforderlichen Inlandsbezug. Nicht ausreichend ist, dass das Blogangebot grundsätzlich auch von Deutschen genutzt werden kann. Mit dieser Begründung wies das Gericht die Klage einer deutschen Fotografin gegen den amerikanischen Blogbetreiber wegen Veröffentlichung eines urheberrechtlich geschützten Fotos ab.
Urteil des LG Hamburg vom 17.06.2016
Aktenzeichen: 308 O 161/13
GRUR-RR 2016, 401