Die Klage eines Anwohners gegen die Kennzeichnung einer Umweltzone ist laut Verwaltungsgericht München nur dann zulässig, wenn er über ein Kraftfahrzeug verfügt, das von einer Einfahrbeschränkung in die Umweltzone betroffen ist.
Urteil des VG München vom 02.02.2009
Aktenzeichen: M 1 K 08.5230
DAR 2009, 167