US-Ratingagenturen sind nicht erst seit der Herabstufung der Kreditwürdigkeit von EU-Staaten in die Kritik geraten. Ihnen werden auch fehlerhafte Einschätzungen bei der Finanzkrise 2008/2009 vorgeworfen. Nun klagte ein deutscher Anleger gegen eine amerikanische Ratingagentur, die Papiere der Lehman Brothers Inc. noch mit A+ bewertet hatte, als die Bank bereits vor der Pleite stand. Die von ihm für 30.000 Euro erworbenen Papiere waren infolge des Zusammenbruchs der Bank wertlos geworden. Seine Klage begründete er damit, dass er beim Erwerb der Wertpapiere entscheidend auf die Bewertung durch die Ratingagentur vertraut hatte.
Die Klage drohte zunächst bereits an der fehlenden örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Frankfurt am Main zu scheitern. Anders als die Vorinstanz hielt das Oberlandesgericht Frankfurt die Klage jedoch zumindest für zulässig. Zwar hat die Ratingagentur in Deutschland keine Zweigstelle oder Niederlassung. Für das Gericht genügte jedoch, dass die Agentur über nicht unwesentliches Vermögen in Form von Abonnementverträgen mit Frankfurter Unternehmen verfügt, woraus sie in Deutschland Erträge in sechsstelliger Höhe generiert. Den für die Zulässigkeit der Klage erforderlichen Inlandsbezug sah das Gericht darin begründet, dass der klagende Anleger seinen Aufenthalt und Wohnsitz in Deutschland hat und darüber hinaus noch deutscher Staatsbürger ist. Nunmehr muss sich die Vorinstanz mit der Begründetheit des Anspruchs auseinandersetzen.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 28.11.2011
Aktenzeichen: 21 U 23/11
BB 2012, 215
ZIP 2012, 293