In der Teilungsanordnung einer Eigentumswohnanlage war vorgesehen, dass jede Veräußerung einer Wohnung der Zustimmung des Verwalters bedarf, wobei dessen Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung ersetzt werden konnte. Der Verwalter legte die Frage einer anstehenden Zustimmung der Eigentümergemeinschaft vor, die ihre Ablehnung beschloss. Daraufhin verweigerte der Verwalter die Zustimmung.
Bei der darauf folgenden Klage des Wohnungseigentümers, um dessen Wohnung es bei dem Verkauf ging, kam es darauf an, wer der richtige Beklagte ist. In letzter Instanz entschied nun der Bundesgerichtshof, dass in dem Fall, in dem die Wohnungseigentümer die Entscheidung über die an sich von dem Verwalter zu erteilende Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum an sich gezogen und die Verweigerung beschlossen haben, nicht der Verwalter für die Klage auf Erteilung der Zustimmung passivlegitimiert ist, sondern die Eigentümergemeinschaft. Das gilt auch dann, wenn die Wohnungseigentümer ihre Entscheidung in Form einer Anweisung an den Verwalter getroffen haben, die Zustimmung zu verweigern. Der klagende Wohnungseigentümer muss nun nach jahrelangem Rechtsstreit eine erneute Klage gegen die Eigentümergemeinschaft erheben.
Urteil des BGH vom 13.05.2011
Aktenzeichen: V ZR 166/10
ZMR 2011, 813
NJW-RR 2011, 1453