Verbraucher wehren sich zunehmend gegen die nicht selten völlig überzogenen Versorgungspreise. Wie ein vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschiedener Fall zeigt, ist die klageweise Durchsetzung eines günstigeren Tarifs aber nicht so einfach, wie manche Verbraucherschützer Glauben machen wollen. Ein Privatmann verlangte von seinem Gasversorger vergeblich, ihn zu einem günstigeren Entgelt zu beliefern, weil ein Schwesterunternehmen des Versorgungsunternehmens Erdgas anderenorts zu einem um mehr als zwölf Prozent niedrigeren Preis anbot.
Ein derartiger Anspruch kommt – so das Gericht – allenfalls dann in Betracht, wenn die Preisgestaltung des Gasversorgers auf einer missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung beruht. Dieser ohnehin schwer zu erbringende Nachweis wurde noch dadurch erschwert, dass bei der Prüfung, ob eine marktbeherrschende Stellung vorliegt, nicht nur der Markt der Gasversorgungsunternehmen maßgeblich ist, sondern der gesamte Angebotsmarkt für Wärmeenergie (also auch Öl und Fernwärme) berücksichtigt werden muss. Diesen Nachweis konnte der klagende Verbraucher nicht erbringen und verlor demzufolge den Prozess.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 19.02.2008
Aktenzeichen: 11 U 12/07 (Kart)
Pressemitteilung des OLG Frankfurt/Main