Ein auf Medienrecht spezialisierter Rechtsanwalt veröffentlichte auf dem von ihm betriebenen Blog einen kritischen Bericht über einen Internetdienst, der auf seiner Webseite unter bestimmten Bedingungen Fotos kostenfrei zur Nutzung anbietet, in dem er dessen Geschäftsmodell als „Abzocke“ bezeichnete. In einem von dem Internetunternehmer angestrengten Eilverfahren wurde sein Antrag auf Unterlassung der Bezeichnung „Abzocke“ abgelehnt. Daraufhin verklagte er den Rechtsanwalt wegen eines Wettbewerbsverstoßes unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Sachlichkeitsgebots nach § 43b BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) der unwahren Tatsachenbehauptung und der Irreführung.
Diese Klage scheiterte jedoch bereits daran, dass zwischen einem Unternehmen und einem Rechtsanwalt, der in einem Internetartikel den Vorwurf der „Abzocke“ erhebt, kein (mittelbares) Wettbewerbsverhältnis besteht. Gleiches hätte gegolten, wenn der beanstandete Artikel beispielsweise von einem Onlinejournalisten veröffentlicht worden wäre.
Beschluss des OLG Frankfurt vom 28.01.2015
Aktenzeichen: 6 W 4/15
WRP 2015, 461
K&R 2015, 260