Die erzwungene Abberufung eines (Gesellschafter-)Geschäftsführers läuft selten reibungslos ab. Bisweilen kann sich die Situation derart zuspitzen, dass dem Abberufenen kurzfristig ein weiteres Tätigwerden oder gar ein Betreten des Betriebs untersagt wird. Dabei stellt sich die Frage, wer berechtigt ist, entsprechende Anträge beim Gericht zu stellen.
Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass ein Mitgesellschafter nicht legitimiert ist, dem anderen Gesellschaftspartner im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, die Geschäftsräume der gemeinsamen Firma zu betreten. Inhaber des Hausrechts ist nicht (auch) der Mitgesellschafter, sondern allein die Gesellschaft, die in derartigen Fällen von einem bereits bestellten oder noch zu bestellenden Notgeschäftsführer vertreten wird.
Auf Antrag des Notgeschäftsführers kann beim Streit über die Wirksamkeit der Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers durch einstweilige Verfügung ein Tätigkeitsverbot und ein Verbot der Ausübung der Organtätigkeit ausgesprochen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass wichtige Gründe für eine sofortige Abberufung des Geschäftsführers vorliegen und die Abberufung wirksam beschlossen ist.
Urteil des OLG München vom 17.01.2013
Aktenzeichen: 23 U 4421/12
GmbHR 2013, 369