Ein Minderheitsaktionär, dessen Aktien nach dem Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf einen Hauptaktionär übertragen werden sollen, kann auch dann noch gerichtlich gegen den Beschluss wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung vorgehen, wenn der Übertragungsbeschluss noch vor Zustellung seiner Klage in das Handelsregister eingetragen wurde und er damit seine Rechtsstellung als Aktionär formell bereits verloren hat. Bei der Beurteilung der Klagebefugnis ist zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit der zwangsweisen Übertragung von Aktien auf den Hauptaktionär gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung erheblich in das Eigentumsrecht des Minderheitsaktionärs eingreift. Die Rechtmäßigkeit eines derart weitreichenden Beschlusses muss daher gerichtlich überprüfbar sein.
Urteil des BGH vom 22.03.2011
Aktenzeichen: II ZR 229/09
NZG Heft 10/2011, NZG aktuell 5