Will sich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gerichtlich gegen die Feststellung des laufenden Gesamthandgewinns in einem Gewinnfeststellungsbescheid des Finanzamts zur Wehr setzen, kann nur der zur Vertretung der GbR berufene Geschäftsführer Klage erheben. Solange die Gesellschaft nicht vollständig beendet ist, ist eine von einem einzelnen Gesellschafter erhobene Klage unzulässig.
Beschluss des BFH vom 20.11.2018
Aktenzeichen: IV B 44/18
jurisPR-SteuerR 9/2019 Anm. 5