Mit der Insolvenzeröffnung können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung) verfolgen (§ 87 InsO). Neben dem Insolvenzverfahren können nicht Prozesse einzelner Gläubiger laufen; vielmehr müssen Gläubiger ihre Forderungen auf Befriedigung aus der Masse durch Anmeldung und Prüfung im Insolvenzverfahren verfolgen. Eine dennoch erhobene Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnis des Klägers unzulässig. Wurde die Klage vor der Insolvenzeröffnung erhoben, wird das noch nicht abgeschlossene Verfahren nach § 240 ZPO (Zivilprozessordnung) von Gesetzes wegen unterbrochen.
Bestreitet der Insolvenzverwalter den angemeldeten Anspruch, kann der Insolvenzgläubiger (nur) eine Feststellungsklage (keine Leistungsklage z.B. auf Zahlung) gegen den Insolvenzverwalter erheben oder bei unterbrochenem Prozess durch Schriftsatz das Verfahren wieder aufnehmen.
Beschluss des LArbG Chemnitz vom 12.03.2015
Aktenzeichen: 4 Ta 24/15 (3)
jurisPR-ArbR 25/2015 Anm. 5