Lässt ein wegen eines Wettbewerbsverstoßes zu Recht Abgemahnter von seinem Rechtsanwalt mitteilen, dass er die verlangte Unterlassungserklärung unterzeichnet und diese dem Abmahnenden in den nächsten Tagen zugehen wird, kann der Abmahnende eine Klage auf Unterlassung des gerügten Wettbewerbsverstoßes einreichen, wenn die Erklärung nicht wie angekündigt eingeht. Er muss auch dann nicht nochmals vorher bei dem Abgemahnten nachfragen, wenn dieser mittlerweile die verlangte Abmahnpauschale überwiesen hat.
Den Zugang der (hier angeblich abgesendeten) Unterlassungserklärung hat im Streitfall der Abgemahnte zu beweisen. Kann der Nachweis nicht geführt werden, hat er auch bei sofortigem Anerkenntnis die Verfahrenskosten für das eingeleitete Gerichtsverfahren zu tragen.
Beschluss des OLG Celle vom 29.07.2008
Aktenzeichen: 13 W 82/08
Pressemitteilung des OLG Celle