Will ein „Mobbing-Geschädigter“ nach Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft die Fortsetzung des Strafverfahrens wegen vorsätzlicher Körperverletzung durch „Mobbing“ mit einem Klageerzwingungsantrag erreichen, genügt es nicht, wenn der Verletzte lediglich angibt, er sei über längere Zeit von den Beschuldigten „systematisch angefeindet, schikaniert und diskriminiert“ worden. Vielmehr müssen die das „Mobbing“ ausmachenden, fortgesetzten, aufeinander aufbauenden und ineinander übergreifenden, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienenden Verhaltensweisen im Einzelnen konkret dargelegt werden.
Beschluss des OLG Celle vom 17.03.2008
Aktenzeichen: 1 Ws 105/08
NJW 2008, 2202