Will sich ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung gerichtlich zur Wehr setzen, muss er die Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Die dreiwöchige Klagefrist findet – so das Bundesarbeitsgericht – trotz des zunächst eindeutig erscheinenden Wortlauts nicht auf sämtliche Unwirksamkeitsgründe Anwendung. Insbesondere bei einer Kündigung durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht ist die dreiwöchige Kündigungsfrist nicht anzuwenden.
Dies gilt auch bei einer Kündigung durch den „falschen“ Arbeitgeber oder bei einer Kündigung durch einen Nichtberechtigten. Die Kündigungsfrist beginnt danach erst dann zu laufen, wenn dem gekündigten Arbeitnehmer nachträglich die Genehmigung der Kündigung durch den Arbeitgeber oder eines hierzu Bevollmächtigten zugeht.
Urteil des BAG vom 26.03.2009
Aktenzeichen: 2 AZR 403/07
Betriebs-Berater 2009, 1749