Die Umbenennung einer Straße kann insbesondere für gewerbliche Anlieger äußerst nachteilige Folgen haben. So müssen beispielsweise Kunden benachrichtigt und Prospekte neu gedruckt werden. Außerdem ist mit fehlgeleiteten Postlieferungen zu rechnen. Bei Entscheidung über die Umbenennung einer Straße sind daher neben dem öffentlichen Interesse auch die Belange der betroffenen Anlieger zu berücksichtigen. Diesen muss somit auch ein eigenes Klagerecht gegen die Entscheidung der Kommune zustehen.
Bei der Interessensabwägung ist allerdings auch zu berücksichtigen, ob einem betroffenen Betrieb ein längerer Anpassungszeitraum zur Verfügung stand, während dessen er die Umstellungsarbeiten weitestgehend mit dem vorhandenen Personal bewältigen konnte.
Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.10.2007
Aktenzeichen: 15 B 1517/07
WoM 2008, 37