Ein Arbeitnehmer ist nur dann an einen im Zusammenhang mit einer Arbeitgeberkündigung erklärten Verzicht auf Erhebung der Kündigungsschutzklage gebunden, wenn die Vereinbarung schriftlich abgeschlossen wurde. Rechtlich handelt es sich hierbei nämlich um einen Auflösungsvertrag, der nach § 623 BGB zwingend der Schriftform bedarf.
Urteil des BAG vom 19.04.2007
Aktenzeichen: 2 AZR 208/06
NZA 2007, 1227