Das Oberlandesgericht Köln hat die auf der Internetseite der Telekom Deutschland GmbH vorgesehene Erklärung, bei der Kunden per Klick in die Nutzung ihrer Vertragsdaten zur „individuellen Kundenberatung“ bis zum Ende des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres einwilligen, wegen Verstoßes gegen das Verbot belästigender Werbung gemäß § 7 UWG für unzulässig erklärt.
Die dadurch eingeräumte Werbebefugnis erlaubt dem Unternehmen, Vertragsdaten eines Verbrauchers in erheblichem Umfang zur „individuellen Kundenberatung“ am Telefon zu verwenden. Im ungünstigsten Falle ist der betroffene Verbraucher nach der Vertragsklausel bereits seit fast zwei Jahren kein Kunde mehr und zudem nach Vertragsende wahrscheinlich längst Kunde eines Wettbewerbers und würde eine Kontaktaufnahme durch den früheren Vertragspartner als Belästigung empfinden.
Urteil des OLG Köln vom 02.06.2017
Aktenzeichen: 6 U 182/16
Pressemitteilung des OLG Köln