Auch Aktionäre mit einem kleinen Aktienbestand eines Unternehmens haben nach dem derzeit geltenden Aktiengesetz das Recht, Hauptversammlungsbeschlüsse gerichtlich anzufechten. Dies hat in der Vergangenheit eine Reihe von „Berufsklägern“ hervorgebracht, die oftmals mit hanebüchenen Argumenten begründete Klagen einreichen, um sie dann nach entsprechenden Zahlungen der genervten Unternehmen wieder zurückzunehmen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat dieser Praxis nun einen Riegel vorgeschoben.
Erweist sich eine solche Klage nicht nur als unbegründet, sondern als rechtsmissbräuchlich, drohen dem klagenden Kleinaktionär neben der Klageabweisung auch empfindliche Schadensersatzforderungen, wenn das Verfahren zu einer Verzögerung bei der Umsetzung eines Hauptversammlungsbeschlusses geführt hat und dem Unternehmen dadurch finanzielle Nachteile entstanden sind. In dem entschiedenen Fall ging es um eine Anfechtungsklage des als streitbar bekannten Berliner Spediteurs Zapf, der gegen einen Kapitalerhöhungsbeschluss eines Unternehmens geklagt hatte, an dem er 47 Aktien à 12 Euro hielt. Da Zapf bereits in 15 ähnlich gelagerten Fällen Klagen erhoben hatte, ging das Gericht davon aus, dass es ihm letztlich nur darum ging, aus den Verfahren Kapital zu schlagen.
Hinweis: Noch in dieser Legislaturperiode sollen die Rechte von Kleinaktionären eingeschränkt werden, um derartige Missbräuche zu verhindern.
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 13.01.2009
Aktenzeichen: 5 U 183/07
ZIP 2009, 271