Gemäß § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
Einen solchen Fall des Missbrauchs nimmt das Landgericht Hamburg an, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. Für ein missbräuchliches Vorgehen spricht, wenn der klagende Unternehmer unter den gegebenen Umständen an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben kann.
Im entschiedenen Fall hatte der Kläger innerhalb eines Jahres bereits 50 Abmahnungen ausgesprochen. Hinzu kamen 14 Eilverfahren. Diese „Aktivitäten“ standen im Widerspruch zu dem Umstand, dass das Eigenkapital des Kleinbetriebes zu diesem Zeitpunkt bis auf 34 Euro aufgezehrt war. Im Ergebnis wurde die Unterlassungsklage wegen eines angeblichen Wettbewerbsverstoßes eines Konkurrenten abgewiesen.
Urteil des LG Hamburg vom 07.02.2017
Aktenzeichen: 312 O 144/16
IPRB 2017, 104