Sogenannte Institutionsbezeichnungen können als betrieblicher Herkunftshinweis und damit als Marke anzusehen sein, wenn die Verbraucher an eine solche Bezeichnung gewöhnt sind. Dies ist u.a. für die zahlreichen wirtschaftlich tätigen Klöster von Bedeutung.
So genießt nach einer Entscheidung des Bundespatentgerichts München die Bezeichnung „Kloster Wettenhausen – Raum für Menschlichkeit“ Markenschutz. Die Bezeichnung steht insbesondere für die Herstellung und den Vertrieb von Bioprodukten und wird nicht nur als touristische Attraktion, wie beispielsweise das Schloss Neuschwanstein, wahrgenommen.
Beschluss des BPatG München vom 13.01.2015
Aktenzeichen: 27 W (pat) 548/14
jurisPR-WettbR 3/2015 Anm. 3