Der Gast eines Speiselokals biss beim Verzehr eines Steaks so unglücklich auf ein kleines Knochenstück, dass dabei seine Zahnbrücke zu Bruch ging. Er meinte, in einem hochwertigen Nackenstück dürften sich keine Knochenreste befinden und nahm den Gastwirt auf Ersatz der Zahnarztkosten in Anspruch.
Der Richter am Amtsgericht München konnte kein Verschulden des Gastwirts feststellen. Eine so genaue Untersuchung des Fleischstücks nach Knochenstücken sei ohne dessen völliges Zerlegen überhaupt nicht möglich. Der Gast müsse im Übrigen wissen, dass es sich bei Fleisch um ein Produkt handelt, welches vom Tier stammt, und dass somit in der ursprünglichen Form Knochen vorhanden sein können, die vor dem Verzehr noch beseitigt werden müssen. Er habe daher nicht ohne Weiteres erwarten können, dass das Steak – auch wenn ein solches gewöhnlich knochenfrei ist – tatsächlich nicht doch noch Knochenreste aufweisen würde. Damit hat sich durch den Vorfall lediglich das „allgemeine Lebensrisiko“ verwirklicht, wofür niemand haftbar gemacht werden kann.
Urteil des AG München vom 12.02.2015
Aktenzeichen: 213 C 26442/14
RdW Heft 12/2015, Seite III