Ein Manager (hier Vorstand einer internationalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft), der berufsbedingt außergewöhnlich oft reisen muss, darf nach einem Urteil des Hessischen Finanzgerichts Ausgaben von 1.056 Euro für zwei Reisekoffer von der Steuer absetzen. Der Abzugsfähigkeit steht nicht entgegen, dass in den Koffern gelegentlich auch private Kleider transportiert werden. Ausschlaggebend ist vielmehr der hier zweifelsfrei nachgewiesene berufsbedingt erhöhte Kofferverschleiß.
Urteil des Hessischen FG vom 12.10.2006
Aktenzeichen: 13 K 2035/06
Pressemitteilung des Hessischen FG