Der aus einem Grundstück oder Parkplatz Ausfahrende hat sich gemäß § 10 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Er ist gegenüber dem fließenden Verkehr wartepflichtig. Eine Ausfahrt wird auch nicht durch das Fehlen einer Bordsteinkante zu einer „Rechts-vor-links-Kreuzung“ mit einer Vorfahrtsberechtigung des von rechts aus der Ausfahrt Kommenden. Maßgebend für die verkehrsrechtliche Einordnung als Ausfahrt ist das Gesamtbild der äußerlich erkennbaren Merkmale bzw. die nach außen in Erscheinung tretende Verkehrsbedeutung.
Urteil des OLG München vom 06.02.2009
Aktenzeichen: 10 U 4845/08
NJW-Spezial 2009, 363