Wird eine Ampelanlage gerade in der Zeit abgeschaltet, wenn zwei Kraftfahrzeuge aus unterschiedlichen Richtungen in den Kreuzungsbereich einfahren und beide Fahrer einerseits aufgrund einer (angeblich) noch sichtbaren Grünschaltung und andererseits aufgrund der Vorfahrt gewährenden Beschilderung das Vorfahrtsrecht für sich beanspruchen, kommt es häufig zu schweren Unfällen.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat entschieden, wie derartige Fälle haftungsrechtlich zu behandeln sind: Steht fest, dass der Fahrer des bei ausgeschalteter Lichtzeichenanlage vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs erst in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, nachdem die für ihn maßgebliche Verkehrsampel ausgeschaltet war, muss der Unfallgegner beweisen, dass bei seiner Einfahrt in die Kreuzung die Ampelanlage Grün-Licht anzeigte. Gelingt dieser Nachweis nicht, haftet er für den entstandenen Schaden.
Gleichwohl muss sich der Halter des bevorrechtigten Fahrzeugs die (einfache) Betriebsgefahr seines Fahrzeugs mit 20 Prozent anrechnen lassen, wenn er den sogenannten Unabwendbarkeitsbeweis i.S. von § 17 Abs. 3 StVG nicht geführt hat. Dazu müsste er seinerseits nachweisen, dass der Unfallgegner bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren ist. Dieser Beweis konnte im entschiedenen Fall nicht geführt werden.
Urteil des OLG Schleswig vom 25.10.2012
Aktenzeichen: 7 U 156/11
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