Der Geschäftsführer einer in Insolvenz geratenen GmbH wurde wegen Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung auf Schadensersatz in Höhe von 16.000 Euro in Anspruch genommen. Der Geschäftsführer berief sich auf die ihn nach dem Gesetz wegen der Insolvenz der Gesellschaft treffende Massesicherungspflicht (§ 64 Abs. 2 GmbHG). Danach seien ihm die geforderten Zahlungen verwehrt gewesen.
Der Bundesgerichtshof hielt jedoch die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge für vorrangig. Mit den Pflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters ist es zur Vermeidung strafrechtlicher Verfolgung vereinbar, fällige Leistungen an die Sozialkassen zu erbringen. Der Geschäftsführer wäre daher zur Zahlung der Beiträge berechtigt und verpflichtet gewesen. Er wurde somit zur Schadensersatzzahlung verurteilt.
Urteil des BGH vom 02.06.2008
Aktenzeichen: II ZR 27/07
BGHR 2008, 1073
RdW 2008, 608
Betriebs-Berater 2008, 2205