Hat sich der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, das aufgrund seiner Bauart oder seiner Ladung beim Abbiegen nach links in den rechts daneben befindlichen Fahrstreifen ausschwenkt, auf dem linken Fahrstreifen eingeordnet, muss er das Abbiegen nach links solange zurückstellen, bis er sicher sein kann, dass er keinen rechts daneben befindlichen, nachfolgenden Verkehrsteilnehmer gefährdet oder schädigt. Kommt es zu einer Kollision mit einem auf der rechten Fahrspur Fahrenden und konnte dieser den Zusammenstoß nicht durch vorheriges Abbremsen vermeiden, haftet der Linksabbieger allein für den Unfallschaden.
Urteil des KG Berlin vom 20.07.2009
Aktenzeichen: 12 U 192/08
DAR 2010, 88