Kollidiert ein Pkw, dessen Fahrer nach links in ein Grundstück einbiegen will, mit einem gleichzeitig überholenden Fahrzeug, spricht der sogenannte Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der nach links in ein Grundstück abbiegende Verkehrsteilnehmer die ihm nach § 9 Abs. 1, Abs. 5 StVO obliegenden gesteigerten Sorgfaltspflichten verletzt hat.
Ein Mitverschulden des Überholenden ist nur dann anzunehmen, wenn dieser trotz einer unklaren Verkehrslage überholt hat. Der nachfolgende Autofahrer kann auch dann von einem ungefährdeten Überholen ausgehen, wenn das vorausfahrende Fahrzeug, das sich bereits etwas zur Straßenmitte hin eingeordnet hat, seine Geschwindigkeit reduziert, ohne aber zuvor rechtzeitig die Abbiegeabsicht durch Blinken angezeigt zu haben.
Beschluss des KG Berlin vom 12.07.2010
Aktenzeichen: 12 U 177/09
jurisPR-VerkR 23/2010, Anm. 4
NJW-Spezial 2010, 650