Ein Gymnasiast setzte sich gegen seine Nichtversetzung zur Wehr. Er rügte, dass die beiden im 2. Schulhalbjahr gestellten Klassenarbeiten am 16. und am 30.06. und damit innerhalb von zwei Wochen geschrieben wurden. Die – in diesem Fall mangelhaften – Benotungen gäben nicht seinen Leistungsstand für das gesamte Schulhalbjahr wieder. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sah dies genauso:
„Klassenarbeiten und schriftliche Wiederholungsarbeiten in Gymnasien sind gleichmäßig auf das ganze Schuljahr zu verteilen. Diese Vorgaben sind vorliegend gravierend verletzt worden, weil die gesamte schriftliche Leistungsbewertung durch Klassenarbeiten damit auf einer nur einen marginalen zeitlichen Teil des Schulhalbjahres umfassenden Grundlage beruht und damit einen hinreichenden Aufschluss über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand der Schüler in dem Halbjahr nicht mehr zu vermitteln vermag. Dies gilt umso mehr, als Klassenarbeiten nach der anzuwendenden Notenbildungsverordnung jeweils nach abgeschlossenen „Phasen“ anzusetzen sind und sich damit nicht nur zeitlich, sondern auch inhaltlich auf unterschiedliche Gegenstände verteilen müssen. Schließlich ist Zweck der Klassenarbeiten auch die Aufdeckung „notwendiger Fördermaßnahmen“, sodass eine Terminierung ausschließlich am Ende des Schuljahres auch als zweckwidrig qualifiziert werden muss.“
Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 09.09.2010
Aktenzeichen: 9 S 2122/10
Wirtschaftswoche Heft 41/2010, Seite 147