Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer, dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500.000 Euro betragen hat oder der von der Verpflichtung, Bücher zu führen befreit ist oder soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs erzielt, die Umsatzsteuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung), sondern nach den vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) berechnet (§ 20 UStG).
Ein Antrag auf Gestattung der Istbesteuerung kann auch darin gesehen werden, dass der Steuerpflichtige in den von ihm abgegebenen Voranmeldungen und Jahreserklärungen die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet hat und dies für das Finanzamt erkennbar war. Eine konkludente Gestattung durch das Finanzamt ist sodann in der antragsgemäßen Festsetzung der Umsatzsteuer zu sehen.
Urteil des BFH vom 18.11.2015
Aktenzeichen: XI R 38/14
StuB 2016, 403