Ein Mieter gab trotz mehrfacher Aufforderung die vom Vermieter gewünschte Zustimmungserklärung zu einer Mieterhöhung in Form des beigefügten Erklärungsvordrucks nicht ab. Er überwies jedoch in den folgenden drei Monaten die erhöhte Miete vorbehaltlos an den Vermieter. In der Folge ging es in einem Rechtsstreit um die Wirksamkeit der Mieterhöhung.
Für den Bundesgerichtshof stellt zumindest die dreimalige vorbehaltlose Zahlung des Mieterhöhungsbetrags eine konkludente Zustimmung zur Mieterhöhung dar. Daran ändert auch eine im Mietvertrag enthaltene Schriftformklausel nichts. Ob auch schon die ein- oder zweimalige Zahlung eine Zustimmung bedeutet, ließen die Bundesrichter offen.
Beschluss des BGH vom 30.01.2018
Aktenzeichen: VIII ZB 74/16
NZM 2018, 279