Bei der Vermietung von Geschäftsräumen oder Gewerbegrundstücken gehört es auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zu den Vermieterpflichten, dass im selben Haus oder auf demselben Gelände kein Konkurrenzbetrieb eines anderen Mieters untergebracht wird. Einer ausdrücklichen Vereinbarung im Miet- oder Pachtvertrag bedarf es jedoch nicht. In der Regel kann der Mieter auch ohne Absprache davon ausgehen, dass sein Vertragspartner den Vorteil einer bei Mietbeginn bestehenden Monopollage, der sich üblicherweise in einer höheren Miete niederschlägt, bei Vertragsabschluss realisiert und von einer späteren Vermietung anderer Räume an Konkurrenten des Mieters absieht. Diese Grundsätze gelten jedoch nur, wenn der unveränderte Fortbestand einer räumlichen Alleinstellung des Mieters bei Abschluss des Mietvertrages im alleinigen Herrschaftsbereich des Vermieters liegt.
Urteil des Brandenburgischen OLG vom 10.06.2009
Aktenzeichen: 3 U 169/08
GuT 2009, 216
MietRB 2009, 355