Dem Mieter von Praxisräumen, einem Facharzt für Orthopädie, wurde vom Vermieter vertraglich zugesichert, dass keine Vermietung an einen anderen Facharzt gleicher Fachrichtung erfolgen darf. Ein Jahr später wurden im selben Haus Praxisräume an einen Facharzt für Chirurgie (Schwerpunkt Unfallchirurgie) vermietet. Der Orthopäde sah darin einen Verstoß gegen den vereinbarten Konkurrenzschutz und minderte die Miete in der Folgezeit um 50 Prozent.
Der Bundesgerichtshof gab ihm dem Grunde nach Recht, da sich die Behandlungsfelder der beiden Ärzte zumindest bei Verletzungen der Stütz- und Bewegungsorgane (insbesondere Beine und Wirbelsäule) überschnitten. Die Karlsruher Richter ließen auch keinen Zweifel daran, dass die Verletzung der in einem Gewerberaummietvertrag vereinbarten Konkurrenzschutzklausel durch den Vermieter einen Mangel der Mietsache darstellt, der zur Minderung der Miete führen kann. Wie hoch der Minderungsbetrag anzusehen ist, hat nun die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Konkurrenzsituation auf den Umsatz des Orthopäden zu entscheiden.
Urteil des BGH vom 10.10.2012
Aktenzeichen: XII ZR 117/10
NZM 2013, 52
ZMR 2013, 101