Beabsichtigt ein Unternehmen, einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern aus betriebsbedingten Gründen zu kündigen (z.B. bei mindestens 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Kündigungen), hat es nach § 17 Abs. 2 KSchG dem Betriebsrat rechtzeitig schriftlich alle zweckdienlichen Auskünfte (z.B. Gründe, Anzahl, Zeitraum, Abfindungshöhe) zu erteilen. Arbeitgeber und Betriebsrat haben insbesondere die Möglichkeit zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern.
Versäumt es ein Arbeitgeber, vor Ausspruch einer Kündigung ein nach § 17 Abs. 2 KSchG erforderliches Konsultationsverfahren durchzuführen, ist die Kündigung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot i.S.v. § 134 BGB stets rechtsunwirksam.
Urteil des BAG vom 21.03.2013
Aktenzeichen: 2 AZR 60/12
ZIP 2013, 1589
DB 2013, 1912