Wer Opfer von Gewalt geworden ist oder einer Gewaltandrohung ausgesetzt ist, kann nach dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gewaltschutzgesetz neben oder statt eines Strafverfahrens zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten in Anspruch nehmen und u.a. Schutzanordnungen beantragen. Das Gericht kann dem Täter untersagen, mit dem Opfer persönlich oder auch unter Verwendung von Mitteln der Fernkommunikation in Kontakt zu treten und sich gegen dessen Willen seinem Wohn- und Arbeitsbereich zu nähern.
Für eine Gewaltandrohung reicht es aus, wenn über das soziale Netzwerk Facebook Äußerungen über einen anderen gemacht werden, wie ihn „kalt zu machen“, ihm „aufzulauern“ und seinem Kind „einen Stein an den Kopf zu werfen“. Aufgrund derartiger Facebook-Einträge hat das Oberlandesgericht Hamm der beschuldigten Person verboten, sich der Wohnung des Bedrohten weniger als 100 Meter und sich ihm und seinem Kind weniger als 30 Meter zu nähern sowie mit dem Bedrohten Kontakt insbesondere über E-Mail oder Facebook aufzunehmen.
Beschluss des OLG Hamm vom 23.04.2013
Aktenzeichen: 2 UF 254/12
FamFR 2013, 378