Kontoführungsgebühren sind als Werbungskosten abzugsfähig, soweit sie dem Arbeitnehmer durch die Gutschrift des Lohnbetrags auf seinem Konto entstehen. Gebühren für weitere Geldtransaktionen können ausnahmsweise als Werbungskosten zu berücksichtigen sein, wenn der Arbeitnehmer erst durch den Transfer des Geldes auf ein anderes Konto in die Lage versetzt wird, über den Lohn für seine täglichen Lebensbedürfnisse zu verfügen.
In der Praxis wird die Abgrenzung zwischen beruflich und privat veranlassten Kontogebühren nur schwer und aufwendig zu erbringen sein. Als Alternative steht dem Steuerpflichtigen daher die Inanspruchnahme eines jährlichen Pauschalbetrages von 16 Euro zur Verfügung.
Urteil des BFH vom 24.06.2009
Aktenzeichen: X R 57/06
DStR 2009, 1799