Veranlasst eine Bank, die für ein Unternehmen ein überzogenes Konto führt, nach der Kontopfändung durch einen Gläubiger des Kunden die der Pfändung zugrunde liegende Forderung durch Überweisung an den Pfändungsgläubiger zu begleichen, und erteilt der Kunde hierauf einen entsprechenden Überweisungsauftrag, kommt in Höhe des überwiesenen Betrages auch ohne weitere Abrede ein Darlehensvertrag zustande.
Gerät das Unternehmen in Insolvenz, fällt der Darlehensanspruch in die Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter kann die Überweisung anfechten, mit der Folge, dass der Pfändungsgläubiger den durch die Überweisung erhaltenden Betrag herausgeben muss.
Urteil des BGH vom 28.02.2008
Aktenzeichen: IX ZR 213/06
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