Ein gerichtlich bestellter Betreuer, der in Unkenntnis des Todes seines Betreuten eine zu Unrecht über dessen Tod hinaus gezahlte Rente zur Begleichung offener Rechnungen des Betreuten verwendet, ist nach einem Urteil des Bundessozialgerichts nicht zur Rückzahlung der Rente aus eigenen Mitteln verpflichtet.
Urteil des BSG vom 14.12.2016
Aktenzeichen: B 13 R 9/16 R
NZS 2017, 232