Die Verwaltungsbehörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrers nach einem erheblichen Verkehrsverstoß nicht möglich war. Es liegt auf der Hand, dass der zuständigen Behörde dann auch die Kontrolle der ordnungsgemäßen Führung des Fahrtenbuchs möglich sein muss. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wies dementsprechend die Klage eines betroffenen Autofahrers ab, der sich durch die Kontrolle in seinen Grundrechten verletzt sah.
Sowohl die Fahrtenbuchauflage selbst als auch die entsprechende Kontrolle sind mit höherrangigem Recht und dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit vereinbar und verstoßen insbesondere nicht gegen Aussageverweigerungsrechte bzw. den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit. Bei der Fahrtenbuchauflage handelt es sich um eine verkehrsrechtliche Maßnahme und nicht um eine Strafe, der strafprozessuale Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte entgegengehalten werden könnten.
Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 25.11.2016
Aktenzeichen: OVG 1 N 31.15
NJW 2017, 501