Seit 2006 ist in Baden-Württemberg in einem Kindertagesbetreuungsgesetz geregelt, dass Erzieherinnen während ihrer Arbeit kein Kopftuch tragen dürfen. Das zuständige Landesarbeitsgericht sieht in der Regelung keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht, insbesondere verstößt sie nicht gegen die grundgesetzlich verbürgte Glaubensfreiheit.
Daher ist auch eine von der Stadt Stuttgart als Träger eines städtischen Kindergartens ausgesprochene Abmahnung rechtens, weil eine muslimische Erzieherin durch das religiös motivierte Tragen des Kopftuchs während ihres Dienstes gegen das Neutralitätsgebot des Kindertagesbetreuungsgesetzes verstoßen hat.
Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 19.06.2009
Aktenzeichen: 7 Sa 84/08
Betriebs-Berater 2009, 1469