Sogenannte Tendenzbetriebe (z.B. kirchliche Einrichtungen) genießen arbeitsrechtlich insoweit eine Sonderstellung, als bei ihnen das außerdienstliche Verhalten eines Arbeitnehmers eine erheblich größere Rolle spielt. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts können kirchliche Einrichtungen bzw. Betriebe auch beim Verhalten der Mitarbeiter innerhalb des Betriebs eine Sonderstellung für sich in Anspruch nehmen. So darf der kirchliche Träger eines Krankenhauses einer muslimischen Krankenschwester das Tragen eines Kopftuches während des Dienstes untersagen.
Hinweis: Nicht wenige Arbeitsrechtsexperten bezweifeln, dass das Urteil einer Überprüfung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) Stand halten wird.
Urteil des BAG vom 24.09.2014
Aktenzeichen: 5 AZR 611/12
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